Die Satzung ist unter 40 VR 925 im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.

Der Verein führt den Namen "Reitgemeinschaft Haus Dorp e.V.". Er ist ein beim Amtsgericht Siegburg eingetragener Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Lohmar-Hausdorp.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes, des Kreisreiterverbandes Bonn/Rhein - Sieg, des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland in Bonn, des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

  1. Die aktive Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Die aktiven Mitglieder können durch Ausübung ihres Stimmrechts und der Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Belange des Vereins mitbestimmen. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich zu informieren. 
  3. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf der Beitrittserklärung. Die minderjährigen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. 
  4. Änderungen in der Stammmitgliedschaft während des laufenden Jahres sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Änderung. 
  5. Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die dem Verein oder dem Reit - beziehungsweise dem Fahrsport wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen. Diese Bestellung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei. Die Stammmitgliedschaft und das Stimmrecht werden hiervon nicht berührt. 
  6. Fördermitglieder sind natürliche Personen ohne Stammmitgliedschaft im hiesigen Verein, die den Verein persönlich, finanziell oder materiell unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand erteilt. Die Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. 
  7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich alle Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der Leistungsprüfungsordnungen (LPO) und ihren Durchführungsbestimmungen. Bei der Teilnahme an nationalen Turnieren in der Bundesrepublik Deutschland gelten für die Mitglieder des Vereins die LPO der FN einschließlich der von ihr erlassenen Rechtsordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Die Entscheidung kann veröffentlicht werden.
  1. Zweck des Vereins ist
    • die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    • die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 
      das Anbieten eines breit gefächerten Angebots in allen Disziplinen des Breiten - und Leistungssports;
    • die Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
    • die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband, mit Ausnahme von Einzelinteressen;
    • die Förderung des Reiters in der freien Landschaft zu Erholung im Rahmen des Breitensport sowie dem damit verbundenen Umwelt - und Landschaftsschutz; 
    • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und -haltung im Gemeindegebiet der Stadt Lohmar. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  5. Der Verein darf Personen weder durch vereinsfremde Zwecke noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vgl. §11).
  1. Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht der Teilnahme und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sowie der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und sind zur Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Gerätschaften nach Maßgabe der Reit- und Bahnordnung sowie der sonstigen vereinseigenen Ordnungen berechtigt. Die Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht und sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar. Der Verein soll alle Mitglieder in Erfüllung des Zweckes des Vereins fördern und unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • die Satzung, die erlassenen vereinseigenen Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
    • die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, sowie festgesetzte Arbeitsstunden zu leisten oder das festgesetzte Ersatzgeld zu entrichten;
    • eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlage zu zahlen,
    • die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Tier-, Umwelt- und Naturschutzes zu beachten, insbesondere die ihnen anvertrauten Pferde deren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder zulänglich zu transportieren.
    • keine unsportlichen, unkameradschaftlichen oder dem Ansehen des Vereins abträglichen Handlungen vorzunehmen.
  3. Verletzt ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten, kann der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes folgende Vereinsstrafen verhängen:
    • Verwarnung
    • Verweis
    • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder vereinseigenen Veranstaltungen bis zu drei Monaten
    • Ausschluss aus dem Verein.
    Ist das Vereinsmitglied minderjährig, sind vor der Entscheidung des Vorstandes auch die gesetzlichen Vertreter anzuhören. Der Vorsitzende und der Jugendwart sowie die gesetzlichen Vertreter und das minderjährige Mitglied sollen hierzu vor der Entscheidung des Vorstandes ein gemeinsames Gespräch führen.
 

Anmeldung

Zum Seitenanfang